Wirtschaftsprüfung unabhängig und objektiv

Die Kamber Revisions-AG ist ein eigenständiges und unabhängiges Revisionsunternehmen welche die Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB in Bern hat. Gemeinsam mit den Berufsverbänden, welche die Berufs- und Standesregeln zur Revision von Jahres- und Konzernrechnungen erlassen, gewährleistet die RAB die Qualität von Revisionsdienstleistungen. Die Revisionsgesellschaft Kamber Revisions-AG tätigt hauptsächlich folgende Aufgaben

Eingeschränkte Revision

Die Prüfungsbereiche bei der eingeschränkten Revision („Review“) sind Prüfungspflicht, Revisionsbericht und Anzeigepflicht (OR 729a, 729b, 729c). Klein-Mittelunternehmen mit den Schwellenwerten gemäss OR 727a müssen eine eingeschränkte Revision jährlich vornehmen.

Gründungsprüfung

Bei qualifizierter Gründung (Sachübernahme, Sacheinlage, Gründervorteile und Verrechnungsliberierung) prüfen von den Gründern erstellten Gründungsberichts; Bestätigung der Vollständgkeit und Richtigkeit zuhanden der Gründerversammlung (OR 635a).

Aktienkapital-Erhöhungsprüfung

Bei der Kapitalerhöhungsprüfung nimmt der zugelassene Revisor folgende Funktionen wahr: Emissionesprospekt / Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / Kapitalerhöhung aus Eigenkapital / Bedingte Kaptialerhöhung

Aktienkapital-Herabsetzungsprüfung

Bei der Kapitalherabsetzung nimmt der zugelassene Revisor folgende Funktionen wahr: Prüfungsbericht / Teilnahme GV an der die Kapitalherabsetzung beschlossen wird

Spezial-Prüfungen

Nebst der Jahresabschluss-Prüfung und den anderen obenstehenden Prüfungen kann die Revisionsstelle mit folgenden weiteren Aufgaben konfrontiert werden: Aufwertungsprüfung (OR 670 Abs. 2) / Zwischenabschluss Prüfung bei Überschuldungsgefahr (OR 725 Abs. 2) / Prüfung nach FusG (Fusion, Spaltung und Umwandlung)  (vgl. FusG 15, FusG 25 und FusG 81) / Sitzverlegungen Schweiz-Ausland oder Ausland-Schweiz (vgl. IPRG 162 Abs. 3) / Vorzeitige Liquidationserlös-Verteilung (vgl. IPRG 164)

Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung

Die Revisionsstelle hat das Recht eine GV einzuberufen; hat die Pflicht bei Überschuldung den Richter zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat/Vorsitzender der Geschäftsführung dies nicht tut